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Statuten 1978

1. Zweck des Vereins

1.1. Unter dem Namen „Altzofingia Basel-Land“ besteht eine Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB.

1.2 Als Sektion des Schweizerischen Altzofingervereiens fördert er die Kameradschaft ehemalitger aktiver Zofinger gemäss der Devise Patriae, Amicitiae et Litteris.

2. Mitgliedschaft

2.1. Jedes ehemalige Mitglied des Schweizerischen Zofingervereins kann aufgenommen werden.

2.2. Ehrenmitglieder und Freimitglieder können durch die Generalversammlung (GV) ernannt werden.

2.3. Bei vereinswidrigem Verhalten kann die GV den Ausschluss ver fügen.

3. Organe des Vereins

3.1. Die Generalversammlung

3.1.1. Die ordentliche GV ist oberstes Organ des Vereines und wird jeweils im ersten Quartal einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen. In die Kompetenz der GV fallen:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
  2. Genehmigung von Jahresprogramm und Jahresrechnung.
  3. Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern.
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages.
  6. Wahl von Kommissionen.

Die Beschlüsse erfolgen mit dem Mehr der Anwesenden. Statutenänderungen, Auflösung des Vereines und der Aus schluss eines Mitgliedes bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

3.1.2 Eine ausserordentliche GV kann zwecks Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte durch den Präsidenten oder auf Antrag von 10 Mitgliedern einberufen werden. Die Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen.

3.1.3 Beschlüsse können nur über Traktanden, die in der Einladung aufgeführt sind, gefasst werden.

3.2 Der Vorstand

3.2.1 Zusammensetzung:

3.2.2. Aufgaben:

3.2.3. Kompetenzen: Fr. 300.– per annum.

3.2.4. Amtsdauer: 3 Jahre.

3.3. Rechnungsrevisoren

Rechnungsrevisoren werden jährlich gewählt, prüfen die Jahresrechnung und stellen Anträge z.H. der GV.

3.4. Kommissionen

Die GV kann aus den Mitgliedern Kommissionen zur Bearbeitung spezieller Fragen ernennen. Sie stellen dem Vorstand Antrag.

4. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen
Angelegenheiten, die in den gegenwärtigen Statuten nicht enthalten sind, werden von der GV durch Beschluss erledigt. Bei Auflösung des Vereines geht das dannzumalige Vereinsvermögen an den Schweizerischen Altzofingerverein über. Diese Statuten wurden an der GV vom 13.1.1978 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Binningen, den 14.1.1978